Sicherheitsleistungen bei der Durchfuhrung einer fiskalischen Kontrolle

In den Fällen, in den eine Sicherheitsleistung bei der fiskalischen Kontrolle durch einen öffentlichen Vollzieher und/oder Beamten der Agentur für Einnahmen (aus eigenständigem Grund) sind ausschließlich in Art. 121а, Abs. 1, P. 1 - 4 und Abs. 2 der SSVPO aufgezählt:

  • Zerstören der Unversehrtheit der technischen Kontrollmitteln /TKM/;
  • Nichtberücksichtigen des Verbots im Sinne des Art. 13, Abs. 3, P. 4 der SSVPO;
  • Nichtübereinstimmung zwischen den Angaben in den Unterlagen und der Feststellungen bei der Prüfung der Art und der Menge der Waren;
  • Nichterscheinen des Fahrers des Beförderungsfahrzeugs oder des Empfängers/des Käufers am Liefer-/Verladungsort;
  • Feststellung durch die Beamten der Agentur für die Einnahmen, dass im Falle einer weiteren Verfügung mit den Waren, das Antreiben der fälligen Steuern unmöglich oder wesentlich schwierig sein wird.

Beschlagnehmen der Waren

Die Beamten der Agentur für die Einnahmen sichern die Beweismittel und beschlagnimmt die Waren und die Papiere für die Waren unter den Bedingungen des Art. 121а, Abs. 3 der SSVPO. Die Waren dürfen für 72 Stunden ohne gerichtliche Verfügung gesichert werden. In diesem Fall gilt das Verfügungsverbot gem. Art. 13, Abs. 3, P. 4 weiter und die Waren werden erst nach dem gewähren einer Sicherheitsleistung freigegeben.

Die Freigabe der beschlaggenommenen Waren erfolgt nach dem Gewähren einer Sicherheitsleistung in bar oder einer bedingungslosen und unwiderruflichen Banksicherheit, wobei die Banksicherheit mindestens 6 Monate gelten soll und mindestens 30 % des Marktwertes der Waren decken soll und nach dem Bezahlen der Kosten für die Beschlagnahme und die Aufbewahrung der Waren.

Frist für die Gewährung der Sicherheitsleistung – die Frist für die Gewährung der Sicherheitsleistung ist 24/72 Stunden und läuft ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der Prüfung.

Höhe der Gewährleistung – es wird in dem erstellten Protokoll festgelegt, das dem Empfänger/dem Käufer ausgehändigt ist.

Einzahlen/Vorlegen der Sicherheitsleistung

Der Betrag für die Sicherheitsleistung in Höhe von 30 % des Marktwertes der Waren soll auf das Bankkonto der entsprechenden territorialen Direktion der Nationalen Agentur für Einnahmen überwiesen werden.

Die Bankgarantie oder der Einzahlungsbeleg für den überwiesenen Betrag sollen innerhalb von 24/72 Stunden dem entsprechenden Leiter des Sektors „Operative Tätigkeit“, der für den Ort zuständig ist, an dem die fiskalische Kontrolle durchgeführt ist, vorgelegt werden und per E-Mail an: [email protected] gesendet werden.

Die Bankgarantie darf wie folgt ausgestellt werden: 

  • durch Personen, die als eine Bank durch die Bulgarische Volksbank (BNB) lizensiert sind;
  • durch eine Bank mit Sitz in einem Drittland, die durch die BNB lizensiert ist, ihre Tätigkeit auf dem Gebiet der Republik Bulgarien durch Zweigstellen auszuüben;
  • durch eine Bank, die durch die zuständigen Behörden eines EU-Mitgliedsstaates die Zulassung als bekommen hat und die direkt oder durch Zweigstellen ihre Leistungen auf dem Gebiet der Republik Bulgarien anbietet.

Folgen im Falles des Auslassens der Sicherheitsleistung

Falls die Sicherheitsleistung innerhalb 72 Stunden ab der Beschlagnahme der Waren und für leicht verderbliche Waren – bis zu 24 Stunden, wird angenommen, dass die Waren zugunsten des Staates abandonniert wird. Diese Umstände werden im Protokoll über die Art und die Menge der zugunsten des Staates abandonnierten Waren und im Verzeichnis „Fiskalische Kontrolle“ eingetragen.

Beschwerde gegen die Handlungen der Beamten der Agentur für die Einnahmen bei der Durchführung der fiskalischen Kontrolle

Man darf gegen die Handlungen der Beamten der Agentur für die Einnahmen bei der Durchführung der fiskalischen Kontrolle des Verkehrs von Waren, die mit einem hohen haushaltspolitischen Risiko behaftet sind, innerhalb 14 Tagen ab dem Tag der Prüfung eine Beschwerde vor dem Direktor der territorialen Direktion der Nationalen Agentur für die Einnahmen, die für den Ort der Durchführung der Prüfung zuständig ist, gem. Art. 127g in Verbindung mit Art. 41 der SSVPO einlegen. Die Beschwerde hemmt die Wirkung der getroffenen Maßnahmen nicht.

Wichtig! Eine Sicherheitsleistung bei der fiskalischen Kontrolle darf von den folgenden Personen vorausgesetzt werden:

  • von dem öffentlichen Vollzieher (gem. Art. 121а, Abs. 1 der SSVPO), durch Verhängen von Sicherungsmaßnahmen in Höhe von mindestens 30 % des Marktwertes der Waren und auf Antrag der Beamten der Agentur für die Einnahmen, und
  • durch die Beamten der Agentur für die Einnahmen (gem. Art. 121а, Abs. 3 der SSVPO), durch Handlungen zur Beweissicherung gem. Art. 40 der SSVPO und Festlegen der Sicherheitsleistung in Höhe von 30 % des Marktwertes der Waren.