Fiskalische Kontrolle bei innergemeinschaftlichem Erwerb von Waren, die mit einem hohen fiskalischen Risiko behaftet sind

Nach dem Grenzübergang des Beförderungsfahrzeuges auf dem Gebiet des Landes an der fiskalischen Kontrollstelle hat der Beamte der Agentur für Einnahmen das Recht, das Beförderungsfahrzeug anzuhalten und eine Prüfung durchzuführen, ob die Waren solche sind, die mit einem hohen fiskalischen Risiko behaftet sind sowie die Identität des Fahrers und der Person, die die Waren begleitet, sowie die Begleitpapiere für die Waren zu prüfen, die Waren zu besichtigen und technische Kontrollmittel (TKM) auf dem Beförderungsfahrzeug anzubringen und die Frachtpapiere mit einem Stempel mit Aufdruck „hohes fiskalisches Risiko – innergemeinschaftlicher Erwerb“ abzustempeln.

Anbringen von technischen Kontrollmitteln /TKM/

Man erstellt über die angebrachten TKM ein Protokoll über fiskalische Kontrolle, und eine Ausfertigung wird dem Fahrer des Beförderungsfahrzeuges und der Begleitperson der Waren ausgehändigt. In dem Protokoll werden alle Umstände und Tatsachen in Bezug auf die durchgeführte fiskalische Kontrolle eingetragen.

Im Verzeichnis "Fiskalische Kontrolle" werden die folgenden Angaben eingetragen:

  1. Absender;
  2. Empfänger;
  3. Art und Menge;
  4. Liefer-/Verladeort;
  5. Voraussichtliche Datum und Uhrzeit der Lieferung/Verladung;
  6. Kontrollnummer der angebrachten technischen Kontrollmittel;
  7. Datum und Uhrzeit des Anbringens der technischen Kontrollmittel;
  8. die Nummer und das Datum des Protokolls;
  9. Sonstige Angaben aus dem Protokoll.

Abnehmen der technischen Kontrollmitteln /ТKM/

TKM werden am Ort der Lieferung/Verladung der Waren spätestens 4 Stunden nach dem Antrag des Fahrers/der Person, die die Waren begleitet und wenn ein Musterantrag vorliegt, erfolgt das Abnehmen der TKM bis zu 24 Stunden nach dem Stellen des Antrages.

Nach dem Abnehmen der TKM erstellt ein Beamter der Nationalen Agentur für die Einnahmen ein Protokoll, eine Ausfertigung wird dem Fahrer und dem Empfänger/Käufer oder seinem Bevollmächtigten ausgehändigt. Außerdem wird ein zweites Protokoll über allen anderen Prüfungen erstellt, das dem Empfänger/dem Käufer ausgehändigt wird. In diesem Protokoll werden die Ergebnisse von der Prüfung über die Übereinstimmung/Nichtübereinstimmung zwischen der Art und der Menge der Waren und den Angaben in den Begleitpapieren, die bei dem Anbringen der TKM festgestellt sind oder durch den Fahrer des Beförderungsfahrzeuges/die Person, die die Waren begleitet erklärt sind und der tatsächlichen Art und Menge der Waren am Liefer-/Verladungsort.

Handlungen zur Sicherung der Beweismittel

Wenn Handlungen zur Sicherung der Beweismittel vorgenommen werden, gibt der Beamte der Agentur für die Einnahmen die Waren erst dann frei, wenn eine Sicherheitsleistung in Höhe der Steuerverpflichtungen, die infolge der Nichtübereinstimmung entstehen könnten, aber nicht weniger als 30 % des Marktwertes der Waren, die nach Art und Qualität nicht übereinstimmen. Die Sicherheitsleistung kann bar eingezahlte werden oder in Form einer bedingungslosen und unwiderruflichen Bankgarantie gewährt werden.

Der Beamte der Agentur für die Einnahmen, der die TKM abgenommen hat, soll im Verzeichnis "Fiskalische Kontrolle" die folgenden Angaben eintragen:

  1. Tag und Uhrzeit des Abnehmens der TKM;
  2. die Nummer und das Datum der Protokolle;
  3. sonstige Angaben aus den Protokollen;
  4. die Höhe der verlangten Sicherheitsleistung.