Die Verpflichtungen des Empfängers/Käufers der Waren stehen in Art. 13, Abs. 1 und Abs. 3 der SSVPO:
- Die Beamten der Agentur für die Einnahmen zu unterstützen und die verlangten Informationen zur Verfügung zu stellen;
- Die Beamten der Agentur für die Einnahmen rechtezeitig über die Änderung des Tages, der Uhrzeit und des Liefer-/Verladeortes mit einem Musterantrag zu informieren, der Antrag soll per E-Mail gesendet werden;
- An dem durch die Beamten der Agentur für die Einnahmen genannten Ort zu der bestimmten Uhrzeit der Lieferung/Verladung der Waren anwesend zu sein oder einen bevollmächtigten Vertreter zu beauftragen;
- Beim Abnehmen der technischen Kontrollmitteln, der Verladung der Waren und bei der Durchführung der Prüfung und der Besichtigung der Waren am Liefer-/Verladeort anwesend zu sein oder einen bevollmächtigten Vertreter damit zu beauftragen;
- Über die Waren bis zur Lieferung/der Verladung nicht zu verfügen, es sei denn man hat den Beamten der Agentur für die Einnahmen eine bare Sicherheitsleistung gezahlt oder eine bedingungslose und unwiderrufliche Bankgarantie vorgelegt, die mindestens sechs Monate gilt und die 30 % des Marktwertes der Waren deckt.
Wichtig! Gem. Art. 13, Abs. 3, P. 4 der SSVPO darf der Empfänger/Käufer bis zur Lieferung/der Verladung der Waren über die Waren nicht verfügen, es sei denn man hat den Beamten der Agentur für die Einnahmen eine bare Sicherheitsleistung gezahlt oder eine bedingungslose und unwiderrufliche Bankgarantie vorgelegt, die mindestens sechs Monate gilt und die 30 % des Marktwertes der Waren deckt.
Im Falle der Nichtberücksichtigung dieses Verbotes sieht das Gesetz nicht nur eine Geldbuße vor, sondern der Empfänger/Käufer schuldet eine Sicherheitsleistung, die bei der fiskalischen Kontrolle festgelegt ist.
Im Falle der Nichterfüllung der Verpflichtungen haftet der Empfänger/Käufer nach den folgenden verwaltungsstrafrechtlichen Bestimmungen:
- Im Falle der Nichterfüllung einer Verpflichtung gem. Art. 13, Abs. 2 – Haftung gem. Art. 278b, Abs.1 der SSVPO;
- Im Falle der Nichterfüllung einer Verpflichtung gem. Art. 13, Abs. 1 – Haftung gem. Art. 273 der SSVPO.
Die Feststellung der Ordnungswidrigkeiten und das Verhängen von Geldbußen erfolgt nach den Bestimmungen des Ordnungswidrigkeitsgesetzes.
Rechte des Empfängers/Käufers der Waren mit hohem fiskalischen Risiko
- im Voraus den Verkehr der Waren, die mit einem hohen fiskalischen Risiko behaftet sind, auf dem Gebiet der Republik Bulgarien anzugeben:
Der betroffene Empfänger/Käufer der Waren, die mit einem hohen fiskalischen Risiko behaftet sind, darf die Transportstrecke durch Einreichen des entsprechenden Antrages per E-Mail an [email protected] erklären. Die rechtzeitig angegebenen Informationen werden bei der Durchführung der fiskalischen Kontrolle am entsprechenden Tag berücksichtigt. Der Antrag soll mit einer elektronischen Unterschrift signiert werden und gilt als zugestellt, nachdem eine Empfangsbetätigung empfangen ist, analog der Bestimmungen des Art. 13, Abs. 4 der Verordnung über die Bedingungen und die Ordnung für die Durchführung der fiskalischen Kontrolle des Verkehrs von Waren, die mit einem hohen fiskalischen Risiko behaftet sind auf dem Gebiet der Republik Bulgarien und die Anforderungen an die fiskalischen Kontrollstellenn für das Bestätigen des Empfangens des Musterantrages des Empfängers/Käufers.
Die Möglichkeit im Voraus die Strecke für die Beförderung der Waren, die mit einem hohen fiskalischen Risiko behaftet sind, durch den Empfänger/Käufer zu erklären, steht den Kunden der Nationalen Agentur für Einnahmen gem. Art. 17, Abs. 1, P. 5, litt. „E“ der SSVPO zur Verfügung, da sie das Recht haben, kostenlos Informationen mit den Beamten der Agentur für die Einnahmen und die öffentlichen Vollstrecker per E-Mail auszutauschen.
- die Uhrzeit der Lieferung/Verladung zu ändern;
- einen Vertreter zu bevollmächtigen, der am genannten Tag um die genannte Zeit der Lieferung/Verladung der Waren vor den Beamten der Agentur für die Einnahmen zu erscheinen. Die Vollmacht darf in digitaler Form vorgelegt werden. In diesem Fall soll sie mit einer elektronischen Unterschrift signiert werden und an: [email protected] gesendet werden.
Im Falle, dass eine Sicherheitsleistung für die fiskalische Kontrolle fällig ist, hat der Empfänger/Käufer das Recht:
- den Beamten der Agentur für die Einnahmen eine bare Sicherheitsleistung zu überweisen oder eine bedingungslose und unwiderrufliche Bankgarantie vorzulegen, die mindestens sechs Monate gilt und die 30 % des Marktwertes der Waren (wird durch die Beamten der Agentur für die Einnahmen in dem erstellten Protokoll festgelegt) deckt und gleichzeitig
- die Kosten für die Aufbewahrung der Waren zu decken (wenn solche vorhanden sind).
In diesem Fall werden die Waren, für die die Maßnahmen im Sinne des Art. 40 der SSVPO zur Beweissicherung (beschlaggenommene Waren) getroffen sind, frei gegeben. Das Verfügungsverbot wird aufgehoben.
- Die Abrechnung der fälligen Steuer für die Waren mit hohem fiskalischen Risiko, die einer fiskalischen Kontrolle unterzogen sind, mit dem Betrag, der für die Sicherheitsleistung überwiesen ist.
- Beschwerde gegen die Handlungen der Beamten der Agentur für die Einnahmen bei der Durchführung der fiskalischen Kontrolle
- Man darf gegen die Handlungen der Beamten der Agentur für die Einnahmen bei der Durchführung der fiskalischen Kontrolle des Verkehrs von Waren, die mit einem hohen fiskalischen Risiko behaftet sind, innerhalb 14 Tagen ab dem Tag der Prüfung eine Beschwerde vor dem Direktor der territorialen Direktion der Nationalen Agentur für die Einnahmen, die für den Ort der Durchführung der Prüfung zuständig ist, gem. Art. 127g in Verbindung mit Art. 41 der SSVPO einlegen. Die Beschwerde hemmt die Wirkung der getroffenen Maßnahmen nicht.