Verpflichtungen des Empfangers/Kaufers von Waren mit einem hohen fiskalischen Risiko (Obligations of the person who is a recipient/buyer of goods of high fiscal risk DE)

13 May 2016

Die Verpflichtungen des Empfängers/Käufers der Waren stehen in Art. 13, Abs. 1 und Abs. 3 der SSVPO:

Wichtig! Gem. Art. 13, Abs. 3, P. 4 der SSVPO darf der Empfänger/Käufer bis zur Lieferung/der Verladung der Waren über die Waren nicht verfügen, es sei denn man hat den Beamten der Agentur für die Einnahmen eine bare Sicherheitsleistung gezahlt oder eine bedingungslose und unwiderrufliche Bankgarantie vorgelegt, die mindestens sechs Monate gilt und die 30 % des Marktwertes der Waren deckt.

Im Falle der Nichtberücksichtigung dieses Verbotes sieht das Gesetz nicht nur eine Geldbuße vor, sondern der Empfänger/Käufer schuldet eine Sicherheitsleistung, die bei der fiskalischen Kontrolle festgelegt ist.

Im Falle der Nichterfüllung der Verpflichtungen haftet der Empfänger/Käufer nach den folgenden verwaltungsstrafrechtlichen Bestimmungen:

Die Feststellung der Ordnungswidrigkeiten und das Verhängen von Geldbußen erfolgt nach den Bestimmungen des Ordnungswidrigkeitsgesetzes.

Rechte des Empfängers/Käufers der Waren mit hohem fiskalischen Risiko

Der betroffene Empfänger/Käufer der Waren, die mit einem hohen fiskalischen Risiko behaftet sind, darf die Transportstrecke durch Einreichen des entsprechenden Antrages per E-Mail an [email protected] erklären. Die rechtzeitig angegebenen Informationen werden bei der Durchführung der fiskalischen Kontrolle am entsprechenden Tag berücksichtigt. Der Antrag soll mit einer elektronischen Unterschrift signiert werden und gilt als zugestellt, nachdem eine Empfangsbetätigung empfangen ist, analog der Bestimmungen des Art. 13, Abs. 4 der Verordnung über die Bedingungen und die Ordnung für die Durchführung der fiskalischen Kontrolle des Verkehrs von Waren, die mit einem hohen fiskalischen Risiko behaftet sind auf dem Gebiet der Republik Bulgarien und die Anforderungen an die fiskalischen Kontrollstellenn für das Bestätigen des Empfangens des Musterantrages des Empfängers/Käufers.

Die Möglichkeit im Voraus die Strecke für die Beförderung der Waren, die mit einem hohen fiskalischen Risiko behaftet sind,  durch den Empfänger/Käufer zu erklären, steht den Kunden der Nationalen Agentur für Einnahmen gem. Art. 17, Abs. 1, P. 5, litt. „E“ der SSVPO zur Verfügung, da sie das Recht haben, kostenlos Informationen mit den Beamten der Agentur für die Einnahmen und die öffentlichen Vollstrecker per E-Mail auszutauschen.

Im Falle, dass eine Sicherheitsleistung für die fiskalische Kontrolle fällig ist, hat der Empfänger/Käufer das Recht:

In diesem Fall werden die Waren, für die die Maßnahmen im Sinne des Art. 40 der SSVPO zur Beweissicherung (beschlaggenommene Waren) getroffen sind, frei gegeben. Das Verfügungsverbot wird aufgehoben.

Created on: 13.05.2016
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