Verpflichtungen der Person, die die Waren begleitet (Obligations of the persons accompanying the transported goods DE)

13 May 2016

Gem. Art. 13, Abs. 4 der SSVPO haben die Personen, die die Waren begleiten die gleichen Verpflichtungen wie der Fahrer des Beförderungsfahrzeuges. Diese Verpflichtungen stehen in Art. 13, Abs. 1 und Abs. 2 der SSVPO:

Fehlende Papiere

Wenn keine Begleitpapiere für die Waren vorhanden sind oder in den Papieren die o.g. Angaben nicht enthalten sind und/oder es keine Angaben über die voraussichtliche Uhrzeit der Lieferung/Verladung stehen, soll der Fahrer des Beförderungsfahrzeuges und/oder die Person, die die Waren begleitet eine Mustererklärung ausfüllen.

Wichtig! Bei dem Angeben der voraussichtlichen Uhrzeit der Lieferung soll die bulgarische Zeitzone berücksichtigt werden.

Änderung des Tags/der Uhrzeit oder des Ortes der Lieferung/der Verladung der Waren

Die in den Papieren genannten oder durch den Fahrer des Beförderungsfahrzeuges/die Person, die die Waren begleitet, angegebenen Tag und Ort der Lieferung/der Verladung der Waren sowie die angegebene Uhrzeit der Lieferung/der Verladung der Waren können durch den Empfänger/den Käufer durch einen elektronischen Musterantrag geändert werden. Der Antrag soll an [email protected] gesendet werden und gilt als empfangen, wenn die Empfangsbestätigung empfangen ist.

Anbringen von technischen Kontrollmitteln /TKM/

Wenn es festgestellt wird, dass mit dem Beförderungsfahrzeug Waren befördert werden, die mit einem hohen fiskalischen Risiko behaftet sind, haben die Beamten der Behörde für die Einnahmen das Recht technische Kontrollmittel auf das Beförderungsmittel anzubringen und die Frachtpapiere mit Stempel mit Aufdruck „hohes fiskalische Risiko“ abzustempeln. Jedes technische Kontrollmittel hat eine einzigartige Nummer.

Man erstellt ein Protokoll über die angebrachten TKM und eine Ausfertigung wird dem Fahrer des Beförderungsfahrzeuges und der Person, die die Waren begleitet, ausgehändigt.

Beseitigen der angebrachten TKM

Die TKM dürfen nur durch die Beamten der Behörde für Einnahmen wie folgt beseitigt werden:

Im Falle der Nichterfüllung der Verpflichtungen haftet di Person, die die Waren begleitet, nach den folgenden verwaltungsstrafrechtlichen Bestimmungen:

Die Feststellung der Ordnungswidrigkeiten und das Verhängen von Geldbußen erfolgt nach den Bestimmungen des Ordnungswidrigkeitsgesetzes.

Beschwerde gegen die Handlungen der Beamten der Agentur für die Einnahmen bei der Durchführung der fiskalischen Kontrolle

Man darf gegen die Handlungen der Beamten der Agentur für die Einnahmen bei der Durchführung der fiskalischen Kontrolle des Verkehrs von Waren, die mit einem hohen fiskalischen Risiko behaftet sind, innerhalb 14 Tagen ab dem Tag der Prüfung eine Beschwerde vor dem Direktor der territorialen Direktion der Nationalen Agentur für die Einnahmen, die für den Ort der Durchführung der Prüfung zuständig ist, gem. Art. 127g in Verbindung mit Art. 41 der SSVPO einlegen. Die Beschwerde hemmt die Wirkung der getroffenen Maßnahmen nicht.

Created on: 13.05.2016
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