Die Verpflichtungen des Fahrers des Beförderungsfahrzeuges stehen in Art. 13, Abs. 1 und Abs. 2 der SSVPO:
- Die Beamten der Agentur für die Einnahmen zu unterstützen und die verlangten Informationen zur Verfügung zu stellen;
- Den Beamten der Agentur für die Einnahmen Personalausweis vorzuzeigen;
- Den Beamten der Agentur für die Einnahmen die Begleitpapiere für die Waren vorzulegen;
- Vor den Beamten der Agentur für die Einnahmen die Art und die Menge der Waren, den Empfänger und den Absender, den Lieferort und den Tag des Empfangs der Waren anzugeben sowie die voraussichtliche Uhrzeit deŃ€ Lieferung/Verladung, wenn die Papiere fehlen oder diese Angaben nicht genannt sind;
- Die Person, die als Empfänger/Käufer und/oder Absender/Verkäufer der Waren genannt ist, über die Durchführung der fiskalischen Kontrolle des Verkehrs von Waren und das Anbringen der technischen Kontrollmitteln sowie über die Verpflichtung des Empfängers/Käufers am Ort der Lieferung/der Verladung der Waren anwesend zu sein, zu informieren;
- Die technischen Kontrollmittel, die die Beamten der Agentur für die Einnahmen angebracht haben, ganz zu erhalten und sie nicht zu beschädigen;
- Die beförderten Waren am bestimmten Liefer-/Verladungsort, der in den technischen Kontrollmitteln genannt ist, zu liefern;
- Die beförderten Waren am bestimmten Grenzübergangspunkt zu liefern, an dem das Beförderungsfahrzeug das Land verlassen soll, wenn es um Transitlieferungen durch das Gebiet der Republik Bulgarien handelt;
- Bei dem Abnehmen der technischen Kontrollmitteln durch die die Beamten der Agentur für die Einnahmen anwesend zu sein.
Fehlende Papiere
Wenn keine Begleitpapiere für die Waren vorhanden sind oder in den Papieren die o.g. Angaben nicht enthalten sind und/oder es keine Angaben über die voraussichtliche Uhrzeit der Lieferung/Verladung stehen, soll der Fahrer des Beförderungsfahrzeuges und/oder die Person, die die Waren begleitet eine Mustererklärung ausfüllen.
Wichtig! Bei dem Angeben der voraussichtlichen Uhrzeit der Lieferung soll die bulgarische Zeitzone berücksichtigt werden.
Änderung des Tags/der Uhrzeit oder des Ortes der Lieferung/der Verladung der Waren
Die in den Papieren genannten oder durch den Fahrer des Beförderungsfahrzeuges/die Person, die die Waren begleitet, angegebenen Tag und Ort der Lieferung/der Verladung der Waren sowie die angegebene Uhrzeit der Lieferung/der Verladung der Waren können durch den Empfänger/den Käufer durch einen elektronischen Musterantrag geändert werden. Der Antrag soll an [email protected] gesendet werden und gilt als empfangen, wenn die Empfangsbestätigung empfangen ist.
Anbringen von technischen Kontrollmitteln /TKM/
Wenn es festgestellt wird, dass mit dem Beförderungsfahrzeug Waren befördert werden, die mit einem hohen fiskalischen Risiko behaftet sind, haben die Beamten der Behörde für die Einnahmen das Recht technische Kontrollmittel auf das Beförderungsmittel anzubringen und die Frachtpapiere mit Stempel mit Aufdruck „hohes fiskalische Risiko“ abzustempeln. Jedes technische Kontrollmittel hat eine einzigartige Nummer.
Man erstellt ein Protokoll über die angebrachten TKM und eine Ausfertigung wird dem Fahrer des Beförderungsfahrzeuges und der Person, die die Waren begleitet, ausgehändigt.
Beseitigen der angebrachten TKM
Die TKM dürfen nur durch die Beamten der Behörde für Einnahmen wie folgt beseitigt werden:
- Am Ort der Lieferung/der Verladung der Waren;
- spätestens 4 Stunden nach der Uhrzeit, die der Fahrer angegeben hat, wenn eine Änderungsbenachrichtigung im Sinne des Art. 13, Abs. 3, P. 1 der SSVPO vorliegt, werden die TKM bis 24 Stunden ab dem Zeitpunkt des Einreichens der Benachrichtigung abgenommen.
Im Falle der Nichterfüllung der Verpflichtungen haftet der Fahrer nach den folgenden verwaltungsstrafrechtlichen Bestimmungen:
- Im Falle der Nichterfüllung einer Verpflichtung gem. Art. 13, Abs. 2 – Haftung gem. Art. 278b, Abs.1 der SSVPO;
- Im Falle der Nichterfüllung einer Verpflichtung gem. Art. 13, Abs. 1 – Haftung gem. Art. 273 der SSVPO. Die Feststellung der Ordnungswidrigkeiten und das Verhängen von Geldbußen erfolgt nach den Bestimmungen des Ordnungswidrigkeitsgesetzes.